Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB 1. Organisatorische Regelungen 1.1. Geltungsbereich dem Besteller im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Werkvertrags. Alle Leistungen des Unternehmers erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage einer individuellen Vereinbarung und diesen AGB. Die Vereinbarungen individueller Werkverträge, Angebote und Leistungs- beschreibungen zwischen dem Unternehmer und dem Besteller stehen hierarchisch vor diesen AGB. Die AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Allfällige abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil. 1.2. Grundlagen. Geltungsbereich Grundsätzliche gilt für den Werkvertrag:

- Schweizerisches Obligationenrecht «Werkvertrag» 2. Projektierung 2.1. Entwurfsplanung, Projektierungsplan Die Kosten für Entwurfs- und Planungsarbeiten sind nicht Bestandteil der Einheitspreise (vgl. Art. 5) und werden separat ausgewiesen. 2.2. Urheberrechte Die Angebote, Zeichnungen und Muster sowie die Ausführungsbereiche des schriftlichen Angebotes des Unternehmers bleiben dessen Eigentum sofern nicht anderweitig vereinbart. Wird dem offerierenden Unternehmen der Auftrag nicht erteilt, sind alle Unterlage zurückzugeben. 2.3. Projektstudien/Designstudien Vom Unternehmer auszuarbeitende Projekt- und Designstudien sind dem Unternehmer gesondert zu honorieren, sofern nicht anderweitig vereinbart. 2.4. Fachplanung (Detailplanung) Wird die Fachplanung und Ausschreibung durch einen Planer (Architekt, Innen- architekt, Inennausbauplaner oder sonstige) erstellt, besteht keine Pflicht der Überprüfung durch den Unternehmer. Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Fachplanung. 3. Angebot 3.1. Gültigkeit Angebot Die Gültigkeit für Offerten des Unternehmers beträgt 30 Tage, sofern keine andere Frist ausdrücklich festgelegt ist. 3.2. Teuerung Der Teuerungsausgleich erfolgt nach dem Verfahren Produzentenpreisindex, BfS/Gleitpreisformel GPF nach KBOB gemäss der Vertragsnorm SIA 122. 4. Werkvertrag, Bestellung 4.1. Bestellungsänderung Erfordert eine Bestellungsänderung, die Anpassung einer verträglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist. Es sind die Einheitspreise neu festzulegen und zu vereinbaren. 4.2. Regiearbeiten Regiearbeiten sind Arbeiten die nicht im Angebotspreis (Einheitspreis) enthalten sind. Für die Regiearbeiten gelten die Regieansätze des VSSM in CHF/Stunde, sofern nicht anderweitig vereinbart. Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit betrachtet. Regiearbeiten werden monatlich netto abgerechnet. Regiearbeiten dürfen ohne ausdrücklichen Gegenbericht des Bauherrn ausgeführt werden, sind zu rapportieren und vom Auftraggeber wöchentlich zu unterschreiben. 4.3. Rückbehalt Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die Zahlung sichergestellt wird. 4.4. Rücktritt Wird der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren (z.B. Zahlungen, Forderungen, Planungsunterlagen, etc.) nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrag zurücktreten. 5. Preis-, Ausmass-, & Zahlungskonditionen 5.1. Einheitspreis Die Einheitspreise basieren auf den offerierten Stückzahlen pro Position. Wer- den die Gesamtmengen um mehr als 20% verändert, sind die Einheitspreise neu zu vereinbaren. Die werkvertraglichen Leistungen sind auf den Positionen exklusive MwSt. aus- gewiesen. 5.2. Kostendach Das Kostendach definiert den Betrag der ohne Freigabe des Werkvertrags- partners/Besteller nicht überschritten werden darf. Mit dem Kostendach werden die zu erbringenden Leistungen vereinbart. Der Stand der Kosten ist dem Kunden regelmässig mitzuteilen. Abgerechnet wird nach Aufwand mit den vereinbarten Ansätzen für Arbeit und Material. 5.3. Zahlungskonditionen Grundsätzlich sind folgende Teilzahlungen fällig

- 30% bei Vertragsabschluss

- 30% bei Montagebereitschaft

- 30% nach Fertigstellung der Arbeit/Montage

- 10% nach Abnahme des Werkes (Schlussrechnungstellung, Restbetrag) 5.4. Abzüge Nach Ablauf der Zahlungsfristen (10 Tage) entfällt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet. 5.5. Zahlungspflicht Die Berufung auf unwesentliche Mängel entbinden nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen 5.6. Verzugszins Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 9% auf eine die zur Zahlung fälligen Summe verrechnet. 6. Ausführung, Produktion, Montage 6.1 Inbegriffene Leistungen

6.2. Nicht inbegriffene Leistungen

- Abklärungen und Gesuche für bewilligungspflichtige Ausführungen

- Zusätzlich gewünschte grafische Visualisierung, Modelle, Farbmuster

- Schutz gegen Beschädigung nach Einbau

- Auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeiten (wenn die vereinbarten Termine auch ohne diese eingehalten würden)

- Zusätzliche Kosten infolge Fehler in den Plänen, Vorgewerken oder überschrittener Rohbaumasstoleranzen.

- Service- und Wartungsleistungen

- Zusätzliche Arbeitsgänge wie z.B. aus- und einhängen oder einregulieren wegen nachfolgenden Bearbeitungen z.B. Malerarbeiten sind kostenpflichtig. 6.3. Ausführungstermine Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungs- termine setzt einen rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben beim Unternehmer voraus. Ist der Besteller in Verzug, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist. Die entsprechende Meldung unterliegt der Schriftlichkeit. 6.4. Organisation der Baustelle Der Auftraggeber stellt die Organisation auf der Bau- und Montagestelle sicher. Ausserdem sind zweckmässige sanitäre Einrichtungen sicherzustellen. 6.5. Einbau und Baumontage Mit dem Einbau von Produkten aus Holz und Holzwerkstoffen darf erst begonnen werden, wenn die klimatischen Verhältnisse am Einbauort sichergestellt sind. Die relative Luftfeuchtigkeit von 30% bis 70% darf nicht unter- bez. überschritten werden (SIA180). 6.6. Bauseitigen Verzögerungen Die Folgenden aus bauseitigen Verzögerungen gehen zu Lasten des Bestellers. Entstehende Lagerkosten sind durch den Besteller zu tragen. Die entsprechende Meldung unterliegt der Schriftlichkeit. 6.7. Höhere Macht Im Falle eines gesundheitlichen oder politischen Notstandes oder Verzögerung der Lieferkette, für die der Unternehmer nicht verantwortlich gemacht werden kann, und zur Verzögerung der Fertigstellung führen kann, kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden. Eine Entschädigungspflicht entfällt. 6.8. Unvorhergesehene Einflüsse Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch auf Erstreckung der verträglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. 6.9. Naturprodukte Naturprodukte verfügen über unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale, diese naturbedingten Differenzen (Struktur/Farbe) sind zu erwarten und können nicht ausgeschlossen werden. Besonders zu erwähnen sind folgende Materialien.

- Massivholz

- Furnier, furnierte Werkstücke

- Naturstein 6.10. Materialwahl, Bemusterung Präzisierungen und Eingrenzungen sind individuell zwischen den Werkvertrags- partnern zu definieren. Vereinbarte Muster sind gegenzuzeichnen und einzula- gern. 6.11. Gesamterscheinung der Fronten Es ist zu vereinbaren, welche Fronten ein gemeinsames Erscheinungsbild erfüllen müssen. 6.12. Gerüste /AufzugDer Besteller hat kostenlos die erforderlichen Gerüste. Baukräne, Aufzüge zu stellen. 6.13. Zugang Der ungehinderte Zugang zum Gebäude und den Räumen ist durch die Baulei- tung sicherzustellen, Ebenfalls ist für Ablade- und Parkiermöglichkeiten zu sorgen. 7. Bauabnahme und Mängel 7.1. Sicht-/Zwischenabnahme Nach Beendigung der Montage kann der Unternehmer dem Auftraggeber/ Besteller die ausgeführten Arbeiten mittels Videos oder Bilder dokumentieren, wenn eine Abnahme durch den Besteller verweigert wird. 7.2. Prüfpflicht Abnahme aller vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind innert 5 Tagen nach Anzeige der Vollendung vom Besteller oder von der Bauleitung im Beisein des Unternehmers abzunehmen. 7.3. Mängel Mängel sind dem Unternehmen innert 5 Tagen als Mängelrüge schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Vorbehalten bleiben die verdeckten Mängel. 7.4. Gefahrenübergang Mit der Abnahme des Werkes oder durch die Inbetriebnahme beziehungsweise den uneingeschränkten Gebrauch trägt der Besteller das Risiko für die Beschädigung und für den Untergang (Verlust) des Werkes. 7.5. Mängelbehebung Die Rechte zur Behebung der Mängel sind:

- ⁠Instandstellung (Reparatur)

- ⁠Preisnachlass (Minderung)

- Rücktritt, Rückbau (Wandelung; ist bei Werkverträgen nur in absoluten Ausnahmefällen möglich) 8.⁠ ⁠Gewährleistung Die Gewährleistungsdauer beginnt automatisch ab Bauabnahme oder Inbetriebnahme. (Datum der Abnahme)

- ⁠5 Jahr Garantie für festmontierte (unbewegliche) Sachen (OR 371 Abs. 2).

- 2 Jahr Garantie für bewegliche Sachen (OR 371 Abs. 1) für alle Mängel Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen für:

- Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion

- Fehler oder Mängel in der massgeblichen Detailplanung, die der Besteller selbst dem Vertrag zugrunde gelegt hat

- Mängel in der für den Unternehmer vertraglich bindenden Materialspezifikation durch den Besteller

- Mängel infolge unsachgemässer Behandlung und Nutzung durch den Besteller

- ⁠Verbrauchmaterial wie Leuchtmittel, Filtereinsätze usw. 9.⁠ ⁠Nutzung und Wartung 9.1. Bedienungsanleitungen Revisionspläne, Reinigungsvorschriften, Produktanwendungsvorschriften usw. werden der Bauherrschaft/Besteller nach der Bauabnahme, spätestens mit der Schlussrechnung übergeben. 9.2. Inbetriebnahme Für die korrekte Inbetriebnahme des Werkes ist der Besteller gegenüber Mietern oder Käufern zuständig. 9.3. Nutzung Die Bauherrschaft ist verantwortlich für die korrekte Nutzung, insbesondere für korrekte Nutzung, insbesondere für die korrekte Einhaltung der vorgenannten Bedienungsanleitungen sowie das Raumklima nach SIA 180 Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden, 9.4. Wartung und Service Die Bauherrschaft/Besteller ist für die Wartung im Rahmen der Vorgaben der Hersteller verantwortlich. 10.⁠ ⁠Gerichtstand Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Besteller ist Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Unternehmers.

- Massaufnahmen auf dem Bau (soweit möglich)

- Einmaliger Einbau und Einregulierung

- Grundierungen nach SIA 241 Schreinerarbeiten, SIA 343/1 Türen

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